Satzung des AKF

  • §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Die Hochschulgruppe führt den Namen „Arbeitskreis Fantasy an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel“, kurz AKF.
    2. Die Hochschulgruppe hat ihren Sitz in Kiel.
    3. Das Geschäftsjahr beginnt mit der Wahl des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung im Wintersemester und endet mit dem Tagesordnungspunkt „Entlassung des Vorstandes“ auf der Mitgliederversammlung im darauffolgenden Wintersemester.
    4. Der AKF ist eine unabhängige Hochschulgruppe. Er ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
  • §2 Zweck und Aufgaben
    1. Der AKF beschäftigt sich mit der Thematik der sogenannten Phantastik.
    2. Ziel des AKFs ist es, Interessierte, die sich mit der Phantastik – vor allem dem sogenannten Rollenspielen und Tabletops – beschäftigen, zusammenzuführen und den Informations- und Erfahrungsaustausch zu fördern.
    3. Diese wird insbesondere durch ein wöchentliches Treffen, sowie der jährlichen Vorstellung der Hochschulgruppe auf der Erstsemestereinführung gewährleistet.
    4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen einen „Unicon“ durchzuführen. Alle Mitglieder sind gehalten, sich an der Ausrichtung zu beteiligen - alle Helfer erhalten dann freien Eintritt.
  • §3 Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Ordentliches Mitglied des AKF kann jede oder jeder an der Christian-Albrechts-Universität immatrikulierte/r Studentin oder Student werden.
    2. Der AKF kann fördernde Mitglieder aufnehmen; diese müssen nicht an der Christian-Albrechts-Universität immatrikuliert, aber mindestens das 16. Lebensjahr erreicht haben.
    3. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Jedes Mitglied erhält eine Satzung die es anerkennen muss.
    4. Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
    5. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit in eine ruhende Mitgliedschaft umwandeln. Das Mitglied muss dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Eine ruhende Mitgliedschaft besteht bis zu 2 Jahre nach dem letzen schriftlichen Antrag, und kann jeder Zeit schriftlich verlängert werden.
      Sie kann jeder Zeit schriftlich beim Vorstand wieder in eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden.
      Ein ruhendes Mitglied hat kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und erhält auch keine anderen Vergünstigungen. Ein ruhendes Mitglied ist vom Mitgliedsbetrag befreit und es besteht gegenüber diesem Mitglied keine Ladungsfrist.
  • §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des AKFs zu nutzen.
    2. Sie sind verpflichtet, die Hochschulgruppe in der satzungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben (gem. §2) zu unterstützen.
    3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, pro Semester einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann den Mitgliedsbetrag für ein Mitglied teilweise oder ganz erlassen, wenn dieses Mitglied aktiv den AKF gefördert und unterstützt hat, oder aus sozialen Gründen.
    4. Ehrenmitglieder sind von jeglichen Pflichten entbunden.
  • §5 Ende der Mitgliedschaft
    1. Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Exmatrikulation oder Tod.
    2. Eine ordentliche Mitgliedschaft kann bei Exmatrikulation in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden.
    3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
    4. Der Mitgliederversammlung kann eine Mitgliedschaft ausschließen, wenn:
      • Das Verhalten des Mitgliedes mit einem geregelten Lehr- und Forschungsbetrieb an der Christian-Albrechts-Universität nicht zu vereinbaren ist.
      • Eine grobe Schädigung des AKFs stattfindet.
      • Das Mitglied seine in der Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung niedergelegten Pflichten gröblich oder beharrlich verletzt.
      • Das Mitglied sich ein Semester lang nicht an Aktivitäten des AKFs beteiligt.
      • Diese Mitglied seine ruhende Mitgliedschaft nach 2 Jahren nicht verlängert oder in eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft umwandelt.
    5. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes im laufenden Geschäftsjahr beantragen. Der Ausschluss ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln. Die Mitgliedschaft ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendiert und das Mitglied darf bis dahin nicht an Veranstaltungen des AKF teilnehmen.
    6. Zu einem Ausschlussantrag muss explizit geladen werden.
    7. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, angehört zu werden.
  • §6 Organe des AKFs
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung
  • §7 Der Vorstand
    1. Wählbar zum Vorstand ist jedes ordentliche Mitglied laut §3 Abs. 1.
    2. Der Vorstand besteht aus:
      • Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
      • Der Schriftführerin oder dem Schriftführer
      • Der Kassenwartin oder dem Kassenwart
    3. Aufgaben des Vorstandes:
      • Der Kassenwart verwahrt und führt die Kasse. Er hat Sorge zu tragen, dass alle Ausgaben und Auszahlungen ordentlich belegt sind.
      • Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokollierung aller Entscheidungen durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung und sorgt dadurch für die nötige Transparenz und Dokumentation.
      • Der Vorsitzende vertritt den AKF nach außen. Er verteilt zudem alle nötigen, weiteren Aufgaben so auf alle Vorstandsmitglieder und speziell Beauftragten, dass alle möglichst gleichmäßig ausgelastet sind. Solche z. B. für die Unicon speziell beauftragten Personen müssen nach außen hin mit Ihrem Aufgabenbereich an einer geeigneten Stelle bekannt gemacht werden. Hierfür ist der Vorstand verantwortlich.
    4. Der Vorstand vertritt den AKF oder bestimmt seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
    5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.
    6. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag mindestens zweimal im Geschäftsjahr einzuberufen.
    7. Vorstandssitzungen müssen nur dann im Voraus schriftlich einberufen werden, wenn finanzielle Entscheidungen oder Entscheidungen mit offensichtlich finanziellen Folgen zu treffen sind.
    8. Die Entscheidungen werden durch die Vorstandsmitglieder gegengezeichnet, das Protokoll wird binnen 14 Tagen veröffentlicht.
    9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gültig.
    10. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und abberufen.
    11. Der Vorstand kann gemäß §5 Abs. 5 den Ausschluss eines Mitglieds im laufenden Geschäftsjahr beantragen.
  • §8 Die Mitgliederversammlung
    1. In der Vorlesungszeit des Wintersemesters muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Diese hat folgende Aufgaben:
      • Entgegennahme des Jahresberichtes
      • Entlassung des Vorstandes
      • Bindende Beschlüsse für das neue Geschäftsjahr
      • Wahl des neuen Vorstandes
      • gegebenenfalls Unicon
      • Sonstiges

      Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, die ihre Aufgaben durch den Vorstand erhalten.

    2. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung mit Einhalt einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen wird und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
    3. Eine Mitgliederversammlung wird berufen wenn:
      • Der Vorstand dazu einlädt

      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss berufen werden:

      • Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern.
      • 1/10 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag beim Vorstand einreichen.

      Für solche Mitgliederversammlungen gilt abweichend von Abs. 2 eine Ladungsfrist von einer Woche.

    4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung ist (außer im Fall von Ausschlussanträgen) zulässig, doch darf kein Mitglied mehr als zwei Stimmen ausüben.
    5. Wahlen sind einzeln und nacheinander durchzuführen.
    6. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zu entlasten.
    7. Alle Entscheidungen bedürfen der absoluten Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Ggf. entscheidet eine Stichwahl der beiden Alternativen mit den meisten Stimmen.
    8. Für Satzungsänderungen sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Für sie ist eine 2/3-Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen nötig.
    9. Für Ausschlussanträge sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Für sie ist eine 2/3-Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen nötig.
    10. Über jede Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Das fertige Protokoll muss binnen einer Frist von 28 Tagen dem Vorstand vorliegen.
  • §9 Auflösung des AKFs
    1. Bei Auflösung des AKFs geht das Vermögen an die „Terre des Hommes e.V.“ und der Sachbesitz an einen gemeinnützigen Rollenspiel-Verein.
    2. Die Auflösung wird auf der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit aller ordentlicher Mitglieder beschlossen.

Stand 15.10.2016

 

  Druckfreundliche Satzung als pdf-Dokument